AQHA - Austrian Quarter Horse Association

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AQHA - Austrian Quarter Horse Association


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Zuchtbuchordnung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Anita & Helmut Reichl   
Donnerstag, 13. August 2009

ZUCHTBUCHORDNUNG (ZBO)
DER AUSTRIAN QUARTER HORSE ASSOCIATION (Austrian QHA)

A) Zuchtprogramm

§ 1 Zweck und Geltungsbereich der Zuchtordnung
1. Die Zuchtbuchordnung regelt die ordnungsmäßige Durchführung der Zucht aller im Verband eingetragenen Zuchtpferde im Rahmen und nach Maßgabe der AustrianQuarter Horse Association2. Der örtliche Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung (Zuchtgebiet) erstreckt sich auf die Gebiete der österreichischen Bundesländer und vom Verband anerkannte undbetreute Zuchtpopulationen außerhalb der Bundesländer.
3. Der sachliche Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung (Zuchtpopulation) erstreckt sich auf das vom Verband betreute Amerikanische Quarter Horse.
4. Dem Zuchtprogramm sowie den sonstigen Regeln der Zuchtbuchordnung und denin ihrem Rahmen ergangenen Maßnahmen unterliegen durch ihre Mitgliedschaft
alle Mitglieder des Zuchtverbandes.
5. Grundlage der Zuchtbuchordnung ist das Regelbuch (Official Handbook) der American Quarter Horse Assoc. in der jeweils gültigen Fassung welches jedem Mitglied von der American Quarter Horse Assoc. zugesandt wird oder im Internetunter www.aqha.com zu finden ist.

§ 2 Zuchtziele der Zuchtpopulation
1. Im Rahmen des vom Tierzuchtgesetz vorgegebenen Zweckes zur Erhaltung undVerbesserung der Pferdezucht mit der Absicht, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Erzeugnisse zu erhöhen, verfolgt der Verband beim Amerikanischen QuarterHorse allgemein folgendes Zuchtziel:Es wird ein vielseitig verwendbares Pferd gezüchtet, welches sowohl für den Freizeit- als auch für den Turnier- und Rennsport gleichermaßen geeignet ist. Nebender korrekten Ausprägung der Körperformen und rassetypischen Bewegungen solldas Pferd harte Konstitution, Ausdauer, Gesundheit und Genügsamkeit besitzen.Besonderer Wert wird auf gute Charaktereigenschaften und ein gutartiges Temperament gelegt, da alle Pferde am Halfter vorgeführt, geritten oder gefahrenwerden.
2. Rassebeschreibung
Rasse: American Quarter Horse
Herkunft: Nordamerika
Farben: alle Farben, jedoch keine Schecken
Gebäude:
Kopf: kurz, keilförmig, feste Maulpartie, starke Ganaschen sowie Ganaschenfreiheit und stark ausgeprägte Stirnmuskeln,gerade Nasenlinie, breite Stirn, große intelligente undfreundliche Augen, kleine, fein geformte und bewegliche Ohren.
Hals: genügend lang, leicht im GenickKörper: Rechteckformat mit langer Schulter, kurzem Rücken, langer Kruppe, gut ausgeprägter, nicht zu hoher Widerrist,der weit in den Rücken hineinreicht, genügend Brustbreite,nicht zu lange Beine, starke Bemuskelung, besonders der Hinterhand.
Fundament: trocken, korrekt, nicht zu kleine Gelenke, kurze Röhrbeine,harte Hufe
Bewegungsablauf: elastisch, mit weicher Rückentätigkeit, korrekt, taktmäßig mit gutem Schub aus der HinterhandEinsatzmöglichkeiten: handliches Familienpferd, geeignet für die Disziplinen des Reit- und Fahr- sowie Rennsports (s. Regelbuch)
Besondere Merkmale: gutartiges, freundliches Wesen, angenehmes
Temperament, nervenstark und intelligent

§ 3 Zuchtmethode
1. Das vom Verband verfolgte Zuchtziel sollte grundsätzlich mit der Methode der Reinzucht und durch Selektion erreicht werden
2. Reinzucht ist die Paarung der innerhalb der vom Verband anerkannten, registriertenQuarter Horse - Population.
3. Die Hereinnahme von Genen aus Englischem Vollblut, eingetragen beim Jockey Club New York oder einem von diesem anerkannten Verband wird nichtausgeschlossen.

§ 4 Selektionsmethode
1. Die Verbesserung der Zucht erfolgt durch systematische Auswahl
2. Pferde werden nur dann eingetragen wenn die Abstammung den nachfolgenden
oder im Einzelfall normierten Anforderungen genügt, und dies vor der Eintragung in der jeweiligen erforderlichen und geforderten Form nachgewiesen wird (gemäßRegelbuch)
3. Als weitere Selektionsmerkmale werden bewertet:
a) die Zuchtleistung durch Erfassung der Nachzucht unter besonderer Beachtung des Abfohlergebnisses und der Zuchtjahre
b) die Nachkommenleistung aus Zuchtschauen (Haltershow) und Turnieren(Performance Klassen).
4. Maßgeblich für die Beurteilung der äußeren Erscheinung und der inneren Eigenschaften sind die auf Zuchtschauen (Haltershow) und Turnieren (PerformanceKlassen) oder Rennen (Racing) erreichten Ergebnisse (Punkte und Speed index)

B) Eintragung in das Zuchtbuch

§ 5 Eintragungsgrundsatz
1. Die Eintragung eines Pferdes in das Zuchtbuch erfolgt nur auf Antrag
2. Dem Eintragungsantrag wird entsprochen, wenn:
a) der Antragsteller Mitglied ist
b) das Pferd sich im Zuchtgebiet des Verbandes befindet
c) das Pferd seine Eintragungsvoraussetzung erfüllt
d) die Voraussetzungen dem Verband vor der Eintragung nachgewiesen werden
e) die von der Zuchtbuchordnung gesetzten Fristen eingehalten werden (§13ZBO)

§ 6 Einteilung des Zuchtbuches
1. Das Zuchtbuch besteht aus:
a) dem Hauptbuch (numbered part)
b) dem Vorbuch (Appendix).
2. Ein Aufrücken vom Vorbuch in das Hauptbuch ist möglich wenn:
a) beide Elternteile ins Hauptbuch aufgenommen wurden (gemäß Regelbuch)
b) ein ROM (Register of Merit gem. Regelbuch) erworben wurde.

§ 7 Eintragung in das Zuchtbuch
1. Ein Pferd wird nur eingetragen, wenn dessen Vater und Mutter ordnungsgemäß indas Zuchtbuch des Verbandes bzw. der AQHA eingetragen sind (gem. Regelbuch)
2. In das Zuchtbuch sind folgende Angaben einzutragen:
a) Name
b) Registriernummer
c) Geschlecht
d) Ort und Datum der Geburt
e) Abstammung mit Angabe der Ursprungsrasse
f) Farbe und Abzeichen
g) Züchter
h) Besitzverhältnisse
i) Identifizierung
j) Änderung und Löschung von Eintragungen im Zuchtbuch
3. Die Eintragung erfolgt nur, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllte Fohlenmeldung fristgerecht (§13ZBO) dem Verband vorgelegt wird oder bei einem auswärtigenPferd die Voraussetzungen nachgewiesen sind.
4. In allen Fällen, bei denen bei der AQHA Zweifel bzgl. der Registrierung, Eintragung oder Showergebnissen entstehen, liegt die Beweislast für die Richtigkeitseiner Angaben beim Antragsteller bzw. Besitzer, Leasingnehmer oder beimbetroffenen Mitglied. Die Entscheidung des Vorstandes der AQHA in der Sache ist
für alle Parteien bindend.
5. Zur Feststellung der Identität von Pferden oder seinen Eltern kann der Vorstand oder der Zuchtausschuss Blutproben oder DNA-Tests anordnen.

§ 8 Eintragungsverfahren
Das Eintragungsverfahren regelt
a) die allgemeinen Bestimmungen
b) die Eintragung ins Hauptbuch
c) die Eintragung ins Vorbuch
d) die Änderung von Eintragungen
e) die Löschung von Eintragungen
und ist gemäß Regelbuch durchzuführen.

§ 9 Zuchtbescheinigung - Abstammungsnachweis
1. Für jedes eingetragene Pferd wird auf Antrag zum Nachweis der Abstammung eineals Abstammungsnachweis gekennzeichnete Urkunde ausgestellt.
2. Der Abstammungsnachweis enthält die Angaben des Registers der AQHA und wird erteilt, sobald das Pferd eingetragen und unverwechselbar gekennzeichnet wurde.
3. Der Abstammungsnachweis gehört zum Pferd und bleibt Eigentum des Verbandes, er ist bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer mit dem dazugehörigen Transferreport (gem. Regelbuch) auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an den Verband zurückzugeben.
4. Ist der Verlust oder die Ungültigkeit des Abstammungsnachweises erwiesen, kann der Verband auf Antrag den Abstammungsnachweis für ungültig erklären und stattdessen eine „Zweitschrift" des Abstammungsnachweises ausstellen.

§ 10 Zuchtbuch
1. Das Zuchtbuch besteht aus dem Stutbuch, Hengstbuch und Wallachbuch
2. Die Eintragung in das Hengst- und Stutbuch erfolgt nur, wenn der Hengst oder die Stute nachfolgende Anforderungen erfüllt:
a) Ein Certificate of Registration der American Quarter Horse Association besitzt
b) frei von Mängel ist, die die Zuchttauglichkeit beeinträchtigen
c) sein DNA-Test vorgelegt wird
d) mittels Equidenpass und Micro Chip Identifiziert wurde
3. Die Eintragung in das Wallachbuch erfolgt nur, wenn dieser
a. Ein Certificate of Registration der American Quarter Horse Association besitzt
b. mittels Equidenpass und Micro Chip Identifiziert wurde

§ 11 Dauer und Wirkung der Eintragung im Zuchtbuch
1. Die Eintragung in das Zuchtbuch erfolgt vom Grundsatz her auf Lebenszeit. Eine Interaktivierung im Zuchtbuch ist durch Kündigung zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten möglich.
2. Diese Regelung gilt nicht für zollbegünstigt importierte Pferde vor Ablauf von 3 Jahren nach Einfuhr in den Geltungsbereich dieser Zuchtbuchordnung

§ 12 Zuständigkeiten
1. Zuständig für Eintragung und Löschung im Zuchtbuch ist der Zuchtleiter.
2. Der Zuchtleiter ist insbesondere zuständig für
a) Überwachung der Bedeckungen und Geburten
b) Überwachung der Farbe und Abzeichen
c) Überwachung der Eintragungsvoraussetzungen
d) Überwachung der Besitzverhältnisse
e) Sicherung und Überwachung ( Überprüfung) der Identität in- und ausländischer Pferde
f) Durchführung der Eintragung 3. Eintragungen in Zuchtbescheinigung dürfen nur vom Verband vorgenommen werden.

§ 13 Ummeldungen - Fristen
Alle Meldungen müssen schriftlich an die Geschäftstelle gerichtet werden. - Bedeckungsmeldung (Stallion Breeding Report ) bis spätestens 30.11. des jeweiligen Jahres (gem. Regelbuch) - Verfohlen oder Totgeburt (gem. Regelbuch) - Sowie Geburtsmeldungen (Registration Applikation) innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt - Besitzwechsel (Transferreport) - Tod eines Pferdes (gem. Regelbuch)

§ 14 Elternschaftsnachweis
1. Bestehen Zweifel an der angegebenen Abstammung, erfolgt die Eintragung in das Zuchtbuch erst, wenn die angegebene Abstammung mittels DNA-Test (gem.
Regelbuch) nachgewiesen ist.
2. An der angegebenen Abstammung bestehen stets Zweifel, wenn
a) die Stute innerhalb einer Rosse oder zwei aufeinander folgenden Rossen von zwei oder mehreren Hengsten gedeckt wurde oder
b) die Trächtigkeitsdauer 30 Tage von der mittleren Trächtigkeitsdauer (340 Tage) abweicht.
3. Die Kosten des DNA-Tests trägt der Antragsteller.

§ 15 Farben und Abzeichen
1. Folgende Farben kommen beim American Quarter Horse vor:
BAY: (rotbraun) Fellfarbe variiert von gelblich über rot nach rötlichbraun, Mähne, Schweif und untere Beinhälfte schwarz.
BLACK: (Rappe) Fell, Mähne und Schweif schwarz
BROWN: (schwarzbraun) Fell braun bis schwarz; helleres Stichelhaar im Bereich von Augen, Nase, Flanken und Innenseite der Beine; Mähne und Schweif sind schwarz.
SORREL: (Fuchs) Fell rötlich bis kupferrot, Mähne und Schweif haben die gleiche Farbe wie das Fell oder sind flachsfarben
CHESTNUT: (Kohlfuchs oder Dunkelfuchs) Fell dunkelrot oder rotbraun, Langhaar gewöhnlich in der gleichen Farbe, kann aber auch flachsfarben sein
DUN: (Falbe) Fell sandfarben bis gold, Langhaar schwarz oder braun, mit Aalstrich oft auch mit Zebrastreifen an den Beinen, unterer Bauchbereich ist oftmals dunkel
RED DUN: (Rotfalbe) besondere Form des
DUN, Körperfarbe bräunlich mit gelblicher bis fleischfarbener Tönung, Abweichung: Mähne, Schweif und Aalstrich sind rötlich gefärbt. Mähne und Schweif können auch flachsfarben, weiß oder gemischt sein
GRULLO: (Graufalbe) Fell rauchfarben bis mausgrau, Mähne und Schweif schwarz, normalerweise Aalstrich und untere Beinhälfte schwarz, oft auch Zebrastreifen an den Beinen
BUCKSKIN: Fell gelblich oder gold, Mähne und Schweif schwarz, untere Beinhälfte schwarz, kein Aalstrich
PALOMINO: (Isabelle) Fell goldgelb, Mähne und Schweif weiß, kein Aalstrich
GRAY: (Schimmel), Mischung aus weißen und andersfarbigen Haar, werden oft dunkel oder einfärbig geboren und erst nach einiger Zeit heller, wenn die Anzahl der weißen Haare zunimmt
BAY ROAN: (Braunschimmel) Fell mehr oder weniger gleichmäßige Mischung aus weißen und roten Haaren, dunklere Kopfpartie (in der Regel fuchsfarben, wenige dunklere Haare sind möglich) Mähne und Schweif sowie untere Beinhälfte schwarz
RED ROAN: (Rotschimmel) Fell mehr oder weniger gleichmäßige Mischung aus weißen und roten Haaren, normalerweise dunkler an Kopf und unteren Beinhälften, Mähne und Schweif können rot, schwarz oder flachsfarben sein.
BLUE ROAN: (Rappschimmel) Fell mehr oder weniger gleichmäßige Mischung aus weißen und schwarzen Haaren, an Kopf und untere Beinhälfte normalerweise dunkler, es können einige wenige rote Haare vorhanden sein
RED ROAN, BAY ROAN und BLUE ROAN farbige Pferde werden mit zunehmenden Alter nicht heller.
CREMELLO: helle oder rosa Haut am Körper, weißes oder cremefarbiges Deckhaar und blaue Augen
PERLINO: helle oder rosa Haut am Körper, weißes oder cremefarbiges Deckhaar und blaue Augen. Mähne und Schweifhaar sowie unter Beinhälfte sind dunkler gefärbt als der Rest des Körpers
2. Beschreibung der Abzeichen (Markings)
SNIP: (Schnippe) weißes Abzeichen zwischen den Nüstern
STAR: (Stern) weißes Abzeichen auf der Stirn
STRIP: (Strich) schmales längliches weißes Abzeichen im Bereich zwischen Stirn und Nüstern
BLAZE: (Blesse) weißes Abzeichen das sich über die ganze Länge des Gesichtes erstreckt
STAR AND STRIP: (Stern und Strich) ein Abzeichen auf der Stirn das in einen Streifen auf dem Nasenrücken ausläuft. Stern und Strich müssen nicht unbedingt zusammenhängend sein
STAR, STRIP AND SNIP: (Stern, Strich und Schnippe) Abzeichen auf der Stirn mit schmaler Verlängerung auf dem Nasenrücken, Schnippe. Diese Abzeichen können miteinander verbunden sein.
BLAD FACE: (Laterne) sehr breite Blesse, kann bis über Augen und Oberlippe reichen
CORONET: (Krone) schmales weißes Abzeichen an der Krone
HALF PASTERN: Fessel halb weiß
PASTERN: Fessel bis ans Gelenk weiß
SOCK: Fessel bis über das Gelenk, bis zur Hälfte des Röhrbeins weiß
STOCKING: (Stiefel) weißes Abzeichen das über das Vorderfußwurzelgelenk bzw. Sprunggelenk nach oben geht
ROAN PATCHES: Stichelhaare oder Flecken mit vereinzelten weißen Haaren, die Haut unter diesen Flecken muss dunkel sein
DARK SPOTS: dunkle Flecken innerhalb weißer Abzeichen
Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen können auch Quarter Horse mit Typischen Paint Abzeichen eingetragen werden (siehe white Rules 205 d im AQHA Regelbuch)

§ 16 Sicherung und Identität
1. Zur Sicherung der Identität erhält jedes einzutragende Fohlen eine unverwechselbare Kennzeichnung durch Chip und Equidenpass innerhalb 6 Monate
nach Geburt und DNA Test (AQHA).
2. Die Kennzeichnung wird durch den Beauftragten des Verbandes angebracht, soweit das Pferd nicht bereits das Kennzeichen einer anderen anerkannten Züchtervereinigung trägt.
3. Die Identifizierung und Kennzeichnung aller ins Zuchtbuch einzutragenden Pferde erfolgt durch Chip, Grafik, Wirbeleinzeichnung, Beschreibung von Farbe und Abzeichen im Equidenpass.
4. Für jedes ins Zuchtbuch eingetragene Zuchttier ist ein Equidenpass bzw. eine Zuchtbescheinigung auszustellen. Der Equidenpass bzw. die Zuchtbescheinigung enthält alle Informationen, die nach EG-Recht und nach § 7 der Verordnung über Zuchtorganisationen erforderlich sind.
 

§ 17 Eintragung auswärtiger und ausländischer Pferde
1. Ein Pferd, das im Zuchtbuch einer anderen anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist und auf Dauer in das Zuchtgebiet des Verbandes gebracht wird,
wird auf Antrag in das Zuchtbuch eingetragen, wenn es dessen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
2. Die Eintragung erfolgt auch ohne die Löschung des Pferdes im Zuchtbuch der bisher zuständigen auswärtigen oder ausländischen Züchtervereinigung. Die bisher
zuständige auswärtige oder ausländische Züchtervereinigung wird von der Eintragung des Pferdes im Zuchtbuch der Züchtervereinigung benachrichtigt. Die Bekanntgabe, das ein Pferd in einem anderen Zuchtbuch schon eingetragen ist liegt in der Verantwortung des Antragstellers.

§ 18 Gebühren und Beiträge
1. Der Verband erhebt Beiträge und für seine Tätigkeit im Rahmen der Zuchtbuchordnung Gebühren.
2. Grund und Höhe der Gebühren ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührenordnung des Verbandes.
3. Die Gebühren sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei nicht oder nicht vollständiger Zahlung ist der Verband
berechtigt, seine Leistungen zu verweigern, unbeschadet der weitergehenden Rechte aus der Zuchtbuchordnung und Satzung.

§19 Sollten aufgrund von Anordnungen der zuständigen Behörden redaktionelle Veränderungen dieser Zuchtbuchordnung erforderlich sein, so ist der Vorstand berechtigt, dies vorzunehmen

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 13. August 2009 )
 
 
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